§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Reither Alm Verein.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist Wetzlar-Garbenheim.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der

Ortsverschönerung sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

(1) Der Satzungsweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. a) die geschichtliche und kulturelle Aufwertung durch Informationsmaterial und

Veranstaltungen,

  1. b) die Schaffung einer kulturellen Stätte mit dem Schwerpunkt Heimatkunde und

Geschichte,

  1. c) die Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Instandhaltung sowie die

Verwaltung und Vermietung der Grillhütte Reither Alm (einschließlich der

Außenanlage) und

  1. d) die Pflege der internationalen Partnerschaft zur namensgebenden

Partnergemeinde Reith bei Kitzbühel.

§3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene

Vergütung erhalten. Die Vergütung darf den Betrag der steuerlichen

Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz nicht

überschreiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der steuerlichen

Ehrenamtspauschale. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit gemäß § 3 Abs. (2) der

Satzung bleibt unberührt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die

Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der

juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss

mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber

dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind

insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung

satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem

Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines

Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im

Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme

durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines

ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der

gerichtlichen Entscheidung.

§6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben.

Die Höhe des Beitrags wird auf 28,- €/Jahr für natürliche Personen über 18 Jahren

und auf 14,- €/Jahr für natürliche Personen unter 18 Jahren festgelegt. Juristische

Personen zahlen 80,- €/Jahr.

(2) Die Fälligkeit ergibt sich wie folgt: Bei Eintritt bis Juni wird der volle Jahresbetrag

fällig, ab Juli bis Dezember wird der hälftige Jahresbetrag fällig. Der Einzug des

Mitgliedsbeitrags erfolgt zum 01.03., bei unterjährigem Eintritt zum jeweiligen

Eintrittsdatum.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbeitrag. Den Mitgliedern bleibt es überlassen,

höhere Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Dies wird im Aufnahmeantrag festgehalten. 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand nach § 26 BGB

(3) der Gesamtvorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen,

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung zur Änderung

der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz

ergeben.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt. In der Regel, wird diese im ersten Quartal durchgeführt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit

dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das

Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem

Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche

vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der

Versammlung bekannt zu machen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über

die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder von einem

Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

werden.

(10)Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen bleiben außer Betracht.

(11)Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit

von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das

vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand nach § 26 BGB

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden

und der/dem Schatzmeister/in.

(2) Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und

außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

§10 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. a) 1. Vorsitzende/r
  2. b) 2. Vorsitzende/r
  3. c) Schatzmeister/in
  4. d) Schriftführer/in
  5. e) Hüttenwart/in
  6. f) Wirtschaftswart/in
  7. g) Bis zu 4 Beisitzenden.

(2) Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren im

Wechsel gewählt. Widerwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem

Protokoll niederzulegen, welches von der Sitzungsleitung und der/dem Schriftführer/in

zu unterzeichnen ist.

§11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei

Kassenprüfer/innen.

(2) Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§13 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Satzungsänderungen sind durch den Vorstand möglich, wenn dies durch das

Vereinsregister oder Finanzamt gefordert werden.

(4) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.