Satzung Reither Alm Verein
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Reither Alm Verein.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Wetzlar-Garbenheim.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
(1) Der Satzungsweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) die geschichtliche und kulturelle Aufwertung durch Informationsmaterial und
Veranstaltungen,
- b) die Schaffung einer kulturellen Stätte mit dem Schwerpunkt Heimatkunde und
Geschichte,
- c) die Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Instandhaltung sowie die
Verwaltung und Vermietung der Grillhütte Reither Alm (einschließlich der
Außenanlage) und
- d) die Pflege der internationalen Partnerschaft zur namensgebenden
Partnergemeinde Reith bei Kitzbühel.
§3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene
Vergütung erhalten. Die Vergütung darf den Betrag der steuerlichen
Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz nicht
überschreiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der steuerlichen
Ehrenamtspauschale. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit gemäß § 3 Abs. (2) der
Satzung bleibt unberührt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines
Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme
durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
§6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben.
Die Höhe des Beitrags wird auf 28,- €/Jahr für natürliche Personen über 18 Jahren
und auf 14,- €/Jahr für natürliche Personen unter 18 Jahren festgelegt. Juristische
Personen zahlen 80,- €/Jahr.
(2) Die Fälligkeit ergibt sich wie folgt: Bei Eintritt bis Juni wird der volle Jahresbetrag
fällig, ab Juli bis Dezember wird der hälftige Jahresbetrag fällig. Der Einzug des
Mitgliedsbeitrags erfolgt zum 01.03., bei unterjährigem Eintritt zum jeweiligen
Eintrittsdatum.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbeitrag. Den Mitgliedern bleibt es überlassen,
höhere Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Dies wird im Aufnahmeantrag festgehalten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand nach § 26 BGB
(3) der Gesamtvorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung zur Änderung
der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. In der Regel, wird diese im ersten Quartal durchgeführt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder von einem
Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
(10)Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht.
(11)Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand nach § 26 BGB
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden
und der/dem Schatzmeister/in.
(2) Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
§10 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- a) 1. Vorsitzende/r
- b) 2. Vorsitzende/r
- c) Schatzmeister/in
- d) Schriftführer/in
- e) Hüttenwart/in
- f) Wirtschaftswart/in
- g) Bis zu 4 Beisitzenden.
(2) Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren im
Wechsel gewählt. Widerwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem
Protokoll niederzulegen, welches von der Sitzungsleitung und der/dem Schriftführer/in
zu unterzeichnen ist.
§11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen.
(2) Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§13 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Satzungsänderungen sind durch den Vorstand möglich, wenn dies durch das
Vereinsregister oder Finanzamt gefordert werden.
(4) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.